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Pfarrer Jakob Stehle

Kleines Begriffslexikon

KIRCHENAUSTRITT




Wenn jemand aus der Kirche austritt, muß er dies vor dem Standesbeamten schriftlich erklären. Die entsprechende Konfessionsgemeinschaft wird davon unterrichtet. Ein von der Kirche Ausgetretener kann kein Kirchenamt (z.B. das Patenamt) ausüben. Er verliert auch den Anspruch auf kirchliche Amtshandlungen, z.B. eine kirchliche Beerdigung oder eine kirchliche Trauung.

Unberührt vom Kirchenaustritt bleibt jedoch die Taufe; sie kann nicht rückgängig gemacht werden.
So hat jeder Ausgetretene die Möglichkeit wieder in die Kirche einzutreten.

Ein Ausgetretener muß keine Kirchensteuer mehr bezahlen, er nimmt also nichtmehr teil an der Solidargemeinschaft der mancherlei Dienste der Kirche!


Stand: 1.11.00
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